Das Betäubungsmittelstrafrecht, auch genannt Drogenstrafrecht, ist außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt und findet sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Strafbar sind danach insbesondere der An- und Verkauf von Drogen, also das Handeltreiben, aber auch der Erwerb und der bloße Besitz von Betäubungsmitteln. Die zu erwartenden Strafen um Betäubungsmittelstrafrecht variieren, je nach Tathandlung und Droge. Desto härter die Droge, desto größer die Menge desto härter wird auch die Strafe ausfallen. Welche Strafe Sie beim Drogenbesitz erwartet, oder ob das Verfahren vielleicht sogar eingestellt wird, hängt zudem vom Bundesland ab.
Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen Drogenhandels oder Drogenbesitzes eingeleitet sein, sollten Sie bereits mit Erhalt der Vorladung einen Verteidiger konsultieren. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nur als Zeuge vorgeladen sind. Nicht selten birgt eine solche Zeugenvernehmung die Gefahr selbst einer Betäubungsmittelstraftat bezichtigt zu werden. Ein Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kann Ihnen helfen von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und sich nicht ungewollt selbst zu belasten.
Ich berate und verteidige Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall!