Strafbefehl erhalten - Was kann ich tun?


 

Die meisten Menschen haben noch nie vom sogenannten Strafbefehl gehört und sind entsprechend ratlos, wenn Sie einen solchen im Briefkasten vorfinden. Folgender Beitrag soll darüber aufklären, was ein Strafbefehl ist, wie das Verfahren abläuft und was man tun kann, wenn man einen Strafbefehl erhalten hat.

 

Was ist ein Strafbefehl?

 

Ein Strafbefehl ist eine strafrechtliche Verurteilung im schriftlichen Verfahren. Er dient dem Gericht und der Staatsanwaltschaft dazu, Fälle leichterer Kriminalität schnell und unkompliziert zu erledigen. Harmlos ist der Strafbefehl deshalb nicht.  Er steht dem Strafurteil nach mündlicher Verhandlung in jeder Hinsicht gleich. Durch ihn wird in gleicher Weise eine Strafe festgesetzt, welche vollstreckt werden kann. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, gilt man als vorbestraft. Gegebenenfalls folgt ein Eintrag im Bundeszentralregister. Der Unterschied zum gerichtlichen Urteil liegt darin, dass das Gericht nach Aktenlage entscheidet. Es findet also vorher keine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung statt. Mit einem Strafbefehl können zudem nicht alle Strafen festgesetzt werden, sondern nur die in § 407 Abs.2 StPO genannten. Hierzu gehören Geldstrafen, Fahrverbote, Tierhalteverbote und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.  

 

Wie läuft das Strafbefehlsverfahren ab?

 

Den schriftlichen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellt nach § 407 Abs.1 StPO die Staatsanwaltschaft (bei Steuerstrafsachen die Finanzbehörde). Er muss den selben Inhalt haben, wie eine normale Anklage. Die StA legt also in dem Antrag ihr gesamtes Ermittlungsergebnis dar und versetzt den Richter so in die Lage zu entscheiden. Zuständig für den Erlass des Strafbefehls ist das Amtsgericht. Der Richter erlässt den Strafbefehl, wenn nach Aktenlage "hinreichender Tatverdacht" besteht (§ 408 Abs.2 S.1), also wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer Hauptverhandlung mit einer Verurteilung zu rechnen wäre. Hier wird ein wesentlicher Unterschied des Strafbefehlsverfahrens zur öffentlichen Hauptverhandlung deutlich: die Schuld des Angeklagten muss nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Es findet keine Beweisaufnahme in der üblichen Form statt. Der Richter trifft seine Entscheidung allein nach dem, was ihm von der Staatsanwaltschaft im schriftlichen Antrag präsentiert wird. Der Beschuldigte ist vor Erlass des Strafbefehls nicht einmal zu hören (abgesehen von der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren). Nach Erlass des Strafbefehls ordnet das Gericht seine Zustellung per Brief an. 

 

Was kann ich gegen einen Strafbefehl tun?

 

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Sie können den Strafbefehl akzeptieren, dann wird er nach zwei Wochen automatisch rechtskräftig. Wie bei jedem Urteil auch, haben Sie jedoch auch die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzulegen und gegen die Verurteilung vorzugehen. Beim Strafbefehl ist dieses Rechtsmittel der Einspruch gemäß

§ 410 StPO. Der Einspruch kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht eingelegt werden, welches den Strafbefehl erlassen hat. Nach einem form- und fristgerechten Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung (Einspruchstermin) anberaumt. Bleibt man bei diesem Termin unentschuldigt aus, wird der Einspruch verworfen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, wenn diesem zuvor schriftlich Vollmacht erteilt wurde. Sofern das Gericht nicht das persönliche Erscheinen angeordnet hat, müssen Sie dann nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. 

 

Habe ich mit einem Einspruch Aussicht auf Erfolg?

 

Ob das Einlegen eines Einspruchs sinnvoll ist, ist stark einzelfallabhängig. Grundsätzlich sollten Sie ein belastendes Urteil nicht einfach so akzeptieren, denn: Wer nicht kämpft, hat eben schon verloren. Allerdings sollten Sie Ihre Möglichkeiten zuvor gut abwägen und sich auch hinsichtlich möglicher Risiken beraten lassen. Dabei müssen insbesondere zwei Aspekte berücksichtigt werden: Zum einen fallen die Verfahrenskosten naturgemäß höher aus, sollte es in der späteren Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommen. Zum anderen ist das Gericht nicht an den Ausspruch im Strafbefehl gebunden. Es besteht daher theoretisch auch die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis verschlechtert. Dennoch kann mit einem Einspruch viel erreicht werden, denn der Strafbefehl hat nicht die zweifelsfreie Feststellung der Schuld zur Grundlage, sondern wird bereits bei dringendem Tatverdacht erlassen. In der Hauptverhandlung, die nach dem Einspruch durchgeführt wird, werden hingegen wieder strengere Maßstäbe angelegt. Es kann durchaus sein, dass ein Tatnachweis hier nicht geführt werden kann. Empfehlenswert ist der Einspruch auch dann, wenn Nebenfolgen einer Verurteilung vermieden werden sollen. Eine rechtskräftige Verurteilung kann insbesondere im beruflichen Bereich zu erheblichen Konsequenzen führen, wenn beispielsweise ein Fahrverbot oder sogar eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit droht. Im Verwaltungsverfahren werden die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafbefehls regelmäßig zur Grundlage für die Beurteilung gemacht. In solchen Fällen lohnt sich der Versuch gegen den Strafbefehl vorzugehen.

 

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, berate ich Sie gerne über die Erfolgsaussichten des Einspruchs in Ihrem persönlichen Fall. Rufen Sie mich unter 0611-94917133 an oder füllen Sie das Kontaktformular aus.